LAWNEWS

Steuern / Tax / Steuern / Steuern Privatpersonen / Unternehmenssteuern / Wirtschaft

QR Code

Erhöhung der Mehrwertsteuer / MWST 2011

Datum:
03.01.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Mehrwertsteuer, MWST, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 1. Januar 2011 trat die Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) in Kraft. Die aktuelle Erhöhung der Steuersätze geht zurück auf die Annahme der Vorlage über die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung IV im September 2009. Die Anhebung der Mehrwertsteuer ist auf sieben Jahre befristet und steht nicht im Zusammenhang mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat.

Anbieter haben nun drei Monate Zeit, die Preisanschriften anzupassen. Da die Preisbekanntgabe-Verordnung PBV verlangt, dass für den Kunden der tatsächlich zu bezahlenden Preis kar ersichtlich sein muss, müssen Konsumenten in der Übergangszeit darüber informiert werden, wenn der angegebene Preis die Erhöhung des Steuersatzes noch nicht berücksichtigt.

Die Mehrwertsteuer-Erhöhung hebt die Steuersätze folgendermassen an:

Mehrwertsteuersätze:
bis 31.12.2010 ab 01.01.2011
Normalsatz
für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen

7,6%

8,0%
reduzierter Satz
für Güter des täglichen Bedarfs
2,4% 2,5%
Sondersatz
für Beherbergungsleistungen
3,6% 3,8%

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer hat auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze und der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche zur Folge:

Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze:
bis 31.12.2010 6,4% 5,8% 5,0% 4,2% 3,5% 2,8% 2,0% 1,2% 0,6% 0,1%
ab 01.01.2011 6,7% 6,1% 5,2% 4,4% 3,7% 2,9% 2,1% 1,3% 0,6% 0,1%

Regelung für den Übergang auf die neuen Mehrwertsteuersätze

Der Übergang von den alten zu den neuen Steuersätzen wird diesmal anders geregelt als bei früheren Mehrwertsteuererhöhungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV publizierte für die aktuelle Steuersatzerhöhung die folgende Regelung:

  • «Grundsatz
    Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar.
  • Rechnungsstellung
    Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2011 erbracht werden, sind ab sofort die neuen Steuersätze zu fakturieren. Leistungen, die zu den alten und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, können in der gleichen Rechnung aufgeführt werden, wobei das Datum oder der Zeitraum der Leistung klar ersichtlich sein muss. Werden die Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren erbracht werden, nicht auseinander gehalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.
    Da der Übergang anders abgewickelt wird als anlässlich früherer Steuersatzerhöhungen, gibt es dieses Mal keine Frist, innerhalb welcher Leistungen zu den alten Steuersätzen zu fakturieren sind. Bis auf weiteres werden deshalb in den Abrechnungsformularen sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze aufgeführt.
  • Vorauszahlungen
    Ist anlässlich der Rechnungstellung für eine Vorauszahlung bereits bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, ist der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufzuführen.
  • Periodische Leistungen, die ganz oder teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden
    Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme u.dgl. sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts «pro rata temporis» auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Der Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement ist also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% zu versteuern.
  • Abrechnung mit der ESTV
    Auf den Abrechnungsformularen bis zum 30. Juni 2010 sind nur die alten Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtliche Umsätze der betreffenden Abrechnungsperiode zu den alten Steuersätzen zu deklarieren, ungeachtet dessen, ob darin auch solche enthalten sind, die bereits zu den neuen Sätzen steuerbar sind (Leistungen ab dem 1. Januar 2011).
    Auf den Abrechnungsformularen ab dem 1. Juli 2010 sind sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtliche Umsätze je nach Datum der Leistung zu den alten oder den neuen Steuersätzen zu versteuern und die notwendigen Berichtigungen aus dem ersten Semester vorzunehmen.»

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.