LAWNEWS

Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht / Sachenrecht / Immobilien

QR Code

Neues Grundbuchrecht ab 2012: Papierloser Schuldbrief

Datum:
23.09.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Grundbuch, Grundbuchverordnung, Immobiliarsachenrecht, Schuldbrief
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 1. Januar 2012 ist die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft getreten, welche das Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht modernisiert. Wichtigste Neuerung ist die Einführung eines papierlosen Schuldbriefes zur Vereinfachung des Kreditgeschäftes:

Der Register-Schuldbrief entsteht neu mit der Eintragung ins Grundbuch, ohne dass dafür ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Auch übertragen wird der Register-Schuldbrief nun direkt im Grundbuch; die Ausstellung des Wertpapiers, die sichere Aufbewahrung sowie die Übermittlung zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank werden damit hinfällig.

Dies hat verschiedenen Vorteile: Erstens können durch die Vereinfachung Kosten eingespart werden. Zweites besteht nicht mehr das Risiko, dass ein Schuldbrief verloren geht, was bis anhin ein aufwendiges und teures Kraftloserklärungsverfahren zur Folge hatte. Der Schuldbrief in Papierform wird jedoch nicht abgeschafft: Die Parteien können sich in Zukunft zwischen einem neuen, papierlosen Schuldbrief und der bisherigen Form wählen.

Ausserdem wird im Zuge der Neuerung die 100 Jahre alte Grundbuchverordnung GBV auf die neuen Informationstechnologien ausgerichtet: Das Grundbuch soll zu einem «modernen Bodeninformationssystem» ausgebaut werden, welches den Zugang zu aktuellen Auskünften über Grundstücke erleichtern soll. Die GBV wird zudem um die rechtlichen Grundlagen erweitert, welche den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen den Grundbuchämtern ermöglichen sowie die elektronische Ausstellung öffentlicher Urkunden und die Beglaubigung regelt.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.