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Revisionen: Verjährungsrecht und Verjährungsfristen

Datum:
12.12.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Haftpflichtrecht, Strafrecht, Verjährung, Verjährungsfrist, Verjährungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Revision der Verjährung im Privatrecht

Das Verjährungsrecht regelt, wie lange Forderungen durchgesetzt werden können. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Schuldner die Erfüllung der Forderung verweigern und die Forderungen des Gläubigers zurückweisen. Damit jedoch auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, möchte der Bundesrat die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängern. Ausserdem soll das gesamte Verjährungsrecht im Privatrecht vereinheitlicht werden, da zurzeit neben den allgemeinen Bestimmungen des OR zahlreiche Sonderbestimmungen gelten. In Zukunft sollen die Bestimmungen des Verjährungsrechts für alle privatrechtlichen Forderungen gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sind.

Verjährungsrecht und Verjährungsfristen sollen vereinheitlicht werden

Ursprünglich war eine umfassende Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts vorgesehen. 2009 hatte der Bundesrat aufgrund fehlenden Konsenses entschieden, im Zuge einer Teilrevision des Haftpflichtrechts nur die Verjährungsfristen zu überarbeiten. Gleichzeitig wurde beschlossen, eine umfassende Vereinheitlichung und Verlängerung der Verjährungsfristen anzustreben.

«Mit der Verlängerung der Verjährungsfristen will der Bundesrat vor allem Geschädigte von Spät- und Langzeitschäden besser schützen. Das (im Delikts- und Bereicherungsrecht bewährte) Konzept der doppelten Fristen wird im Vorentwurf für sämtliche Forderungen übernommen. Damit untersteht jede Forderung einer relativen kurzen Frist von drei Jahren und einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren. Für Forderungen aus Personenschäden wird eine Höchstdauer von dreissig Jahren vorgeschlagen.»

«Der Fristbeginn der relativen Verjährungsfrist ist subjektiv bestimmt: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger den erlittenen Schaden bemerkt hat und über Kenntnis der Person des Schuldners verfügt. Die absolute Frist beginnt demgegenüber grundsätzlich bereits mit Fälligkeit der Forderung. Für Schadenersatzforderungen stellt der Vorentwurf auf den Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens ab.»

Botschaft zur Revision der Verjährung im Obligationenrecht

In der Vernehmlassung wurde die entsprechende Revision des Obligationenrechts mehrheitlich begrüsst. Am 29. August 2012 hat der Bundesrat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement mit der Ausarbeitung einer Botschaft beauftragt, welche den Ergebnissen der Vernehmlassung Rechnung tragen soll:

  • «Eine Mehrheit sprach sich dafür aus, die Bestimmungen über die Verjährung im Privatrecht zu vereinheitlichen. Die allgemeinen Bestimmungen des Verjährungsrechts sollen für sämtliche privatrechtlichen Forderungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund gelten. Eine Minderheit kritisierte den vorgeschlagenen Systemwechsel für das Vertragsrecht und die vorgeschlagenen Fristen, was für die weiteren Arbeiten zu berücksichtigen sein wird.»
  • «Auf überwiegende Ablehnung stiess die vorgeschlagene Möglichkeit, die Verjährungsfristen im Vertragsrecht abändern zu können. Dies widerspreche der Idee der Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verjährungsrechts. Zudem bestehe die Gefahr, dass die schwächere Vertragspartei – d.h. Konsumentinnen und Konsumenten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Mieterinnen und Mieter – nicht ausreichend geschützt würde.»
  • «Die vorgeschlagene massvolle Verlängerung der Verjährungsfristen zugunsten der Geschädigten im ausservertraglichen Recht wurde von einer grossen Mehrheit unterstützt. Insbesondere sollen Geschädigte von Spät- und Langzeitschäden im ausservertraglichen Haftpflichtrecht besser geschützt werden. Die relative Verjährungsfrist soll von einem auf drei Jahre erhöht werden. Bei Personenschäden fand sogar die Idee einer dreissigjährigen absoluten Verjährungsfrist mehrheitlich Zuspruch. Abgelehnt wurde hingegen die vorgeschlagene Variante einer einheitlichen absoluten Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.»

Quelle: ejpd.admin.ch

Verjährungsfristen im Strafrecht sollen verlängert werden

Um die Verjährungsfristen von Wirtschaftsdelikten zu verlängern, soll die im Strafrecht allgemein geltende Verjährungsfrist bei schwerwiegenden Vergehen ( Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe») von sieben auf zehn Jahre erhöht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei komplexen Verfahren nicht die Strafverfolgung durch Ablauf der Verjährungsfrist verhindert wird. Die Vorlage geht auf die Motionen von Nationalrat Daniel Jositsch (08.3806) und Ständerat Claude Janiak (08.3930) zurück, die bei Wirtschaftsdelikten eine längere Verjährungsfristen verlangen: Dies, da die Behörden in vielen Fällen von Wirtschaftsdelikten aufgrund der knapp bemessenen Fristen unter grosser Zeitnot arbeiten oder ganz auf eine Strafverfolgung verzichten müssen.

Da die genau Definition und Abgrenzung des Begriffes «Wirtschaftsdelikt» in diesem Zusammenhang schwierig ist, schlägt der Bundesrat eine allgemeine Verlängerung der Verjährungsfristen im Strafrecht vor. So könne auch die Kohärenz des Verjährungsrechts gewahrt werden: In Zukunft soll bei allen Delikten die Schwere der Tat für die Bestimmung der Verjährungsfristen massgeblich sein.

Der Bundesrat schlägt deshalb bei den Vergehen eine differenzierte Neuerung vor: Die Verjährungsfrist für schwerwiegende Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, soll von sieben auf zehn Jahre verlängert werden. Darunter fallen Wirtschaftsdelikte wie Geldwäscherei oder ungetreue Geschäftsbesorgung. Für leichte und mittelschwere Vergehen wie Verletzungen des Urheber- oder Markenrechts soll hingegen die Verjährungsfrist bei sieben Jahren belassen werden. Diese Abstufung trägt der unterschiedlichen Schwere der Vergehen angemessen Rechnung. Die massvolle Verlängerung der Verjährungsfrist berücksichtigt, dass einerseits Wirtschaftsdelikte meist nicht unmittelbar nach deren Begehung bekannt werden und daher oft nur Jahre später – z.B. nach dem Zusammenbruch eines betrügerischen Unternehmenskonstrukts – angezeigt werden können. Zudem sind Wirtschaftsstrafverfahren in der Regel zeitintensiv. Andrerseits nimmt bei längeren Verjährungsfristen das Risiko zu, dass die Beweiserhebung zunehmend schwieriger wird und mangels Beweisen die Strafverfolgungsbehörden Verfahren einstellen bzw. die Gerichte Freisprüche fällen müssen.

Die Gesetzesrevision wurde am 12. Oktober 2011 in die Vernehmlassung geschickt und dauerte bis zum 21. Januar 2012.

Quelle: ejpd.admin.ch

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