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Strafrecht / Verkehrsrecht

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2012 mehr Führerausweisentzüge wegen Ablenkung

Datum:
21.03.2013
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Ausweisentzug, Busse, Führerausweisentzug, Führerschein
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

76’196 Führerausweise wurden 2012 in der Schweiz entzogen. Dies gab das Bundesamt für Strassen ASTRA im Februar bekannt. Damit bleibt die Anzahl Ausweisentzüge insgesamt auf dem Niveau des Vorjahres.

Die Ausweisentzüge wegen Übertretung der Höchstgeschwindigkeit und Alkohol am Steuer haben im Vergleich zum Vorjahr etwas abgenommen – weiterhin die Hauptgründe dafür, dass Lenker ihren Führerschein abgeben müssen. Wegen zu schnellem Fahrens wurden 30’863 Ausweise entzogen (-4,2%); 17’105 Lenker mussten ihren Ausweis wegen Alkohol am Steuer abgeben (-0,6%).

Wieder zugenommen haben die Entzüge wegen Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer, während sie im Vorjahr leicht zurückgingen. 10’232 Ausweise wurden 2012 wegen «unerlaubter Verwendung von Kommunikations- und Multimediaelektronik» eingezogen, z.B. wegen Telefonieren am Steuer oder dem Bedienen des Navigationsgerätes während der Fahrt. Dies bedeutet eine Zunahme von 7% im Vergleich zum Jahr 2011.

Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer – Grundlagen und Sanktionen

Telefonieren am Steuer oder das Bedienen von Geräten wie MP3-Player oder Navigationsgerät während der Fahrt sind keine Kavaliersdelikte – je nach Fall drohen neben dem Entzug des Führerausweises auch hohe Bussen oder gar eine Freiheitsstrafe.

Bestimmung im Strassenverkehrsgesetz:

Art. 31 SVG, Abs. 1

Beherrschen des Fahrzeuges

1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

Bestimmung in der Verkehrsregelnverordnung:

Art. 3 VRV, Abs. 1

(Art. 31 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

Sanktionen:

  • Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt:
    • Ordnungsbusse (100.- CHF)
  • SMS lesen/schreiben während der Fahrt:
    • Anzeige/Verzeigung + Busse und Kosten + Verwarnung oder Führerausweisentzug
  • Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (wenn ein Lenker sich derart ablenken lässt, dass er eine Gefährdung für andere darstellt oder darstellen könnte bwz. auf Gefahren nicht angemessen reagieren kann oder könnte):
    • Geldstrafe (bis 360 Tagessätze à max. 3000.- CHF) oder Freiheitsstrafe (bis 3 Jahre) + Führerausweisentzug (mind. 3 Monate)

Der Führerausweis auf Probe wirkt sich wie bereits in den Vorjahren deutlich auf die Statistik aus: 2012 wurden erneut mehr Ausweise wegen zwei Widerhandlungen während der Probezeit annuliert; insgesamt 1760 Ausweise. Dies ist auch eine Ursache für die weitere Zunahme verkehrspsychologischer Abklärungen (insgesamt 4098): Wem der Führerausweis auf Probe annuliert wird, muss bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung seine Fahreignung nachweisen, um einen neuen Ausweis beantragen zu können. Ein weiterer Grund sind die 2005 eingeführten verschärften Bestimmungen für Widerholungstäter: Wer seinen Führerausweis drei mal wegen einer schweren Widerhandlung abgeben musste, bekommt den Ausweis nach Ablauf der Sperrfrist nur zurück, wenn ein Verkehrspsychologe die Fahreignung bescheinigt.

Die Mehrheit der entzogenen Ausweise war wie im Vorjahr auf einen bis drei Monate befristet (61,6%) ; längere Ausweisentzüge haben allgemein abgenommen. Hingegen wurden mehr Ausweise auf unbestimmte Zeit entzogen; insgesamt 20,6%. Auch dies ist eine direkte Auswirkung des 2005 eingeführten Kaskadensystems.

Verschärfte Administrativmassnahmen für Widerholungstäter: Kaskadensystem

Wie das Bundesamt für Strasse schreibt, greifen die verschärften Massnahmen: «Das im Jahre 2005 eingeführte, verschärfte Recht (Kaskadensystem: stufenweise Verlängerung der Entzugsdauer für Wiederholungstäter) führt zu einer Abnahme der Anzahl Führerausweisentzüge. Wenn sich dieser Trend auch in den kommenden Jahren fortsetzt, ist das Hauptziel der Revision – die präventive Wirkung – erreicht.»

Die Mindestentzugsdauer verlängert sich seit dem 1.1.2005 stufenweise, wenn mittelschwere oder schwere Widerhandlungen erneut begangen werden:

  • Drei schwere Widerhandlungen oder vier mittelschwere Widerhandlungen innerhalb von 10 Jahren führen zu einem Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit (im Minimum 2 Jahre).
  • Wurde einem Lenker der Ausweis bereits einmal auf unbestimmte Zeit entzogen, und er begeht nach Widererteilung erneut eine Widerhandlung, wird der Führerausweis für immer entzogen.

Leichte Widerhandlungen:

Führen bei Ersttätern neben der Busse zu einer Verwarnung.

Beispiele:

  • Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 16-20 km/h
  • Geschwindigkeitsübertretung ausserorts um 21-25 km/h
  • Geschwindigkeitsübertretung Autobahn um 26-30 km/h
  • Fahren mit 0,50 – 0,79 Promille Alkoholkonzentration (wenn sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung als leicht qualifiziert wurden)

Mittelschwere Widerhandlungen:

Zusätzlich zur Busse wird bei Ersttätern der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.

Beispiele:

  • Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 21-24 km/h
  • Geschwindigkeitsübertretung ausserorts um 26-29 km/h
  • Geschwindigkeitsübertretung Autobahn um 31-34 km/h
  • Fahren mit 0,50 – 0,79 Promille Alkoholkonzentration (wenn sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung weder als leicht noch als schwer qualifiziert wurden)

Schwere Widerhandlungen:

Zusätzlich zur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe wird Ersttätern der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen.

Beispiele:

  • Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 25 km/h und mehr
  • Geschwindigkeitsübertretung ausserorts um 30 km/h und mehr
  • Geschwindigkeitsübertretung Autobahn um 35 km/h und mehr
  • Fahren mit 0,80 Promille Alkoholkonzentration und mehr oder Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss (wenn sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung als schwer qualifiziert wurden)

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