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Kindsrecht / Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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Erwachsenenschutz Teil 5: Behördliche Massnahmen

Datum:
14.01.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Erwachsenenschutz, KESB, KESR
Autor:
RA Urs Bürgi
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gastautor: Urs Bürgi

Rechtsanwalt und Inhaber des Zürch. Notar-, Grundbuch- und Konkursverwalter-Patentes
Partner Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Zürich

Einleitung

In unserer Artikelfolge haben wir in Teil 4 das „vollmachtlose gesetzliche Vertretungsrecht“ und die „gesetzlichen Massnahmen“ erläutert.

An dieser Stelle wird nun näher auf die „behördlichen Massnahmen“ eingegangen.

Ausgangslage / Ziele

Reicht die „persönliche Vorsorge“ nicht aus oder wurde eine solche vom Betroffenen nicht vorgesehen und erfolgt eine „Personensorge“-Anzeige oder eine „Vermögenssorge“-Anzeige an die KESB, so werden von Amtes wegen zum Wohl und zum Schutze des Hilfsbedürftigen behördliche Massnahmen veranlasst und ev. dessen Selbstbestimmung eingeschränkt. Hierfür sind folgende Instrumente gesetzlich vorgesehen:

  • Beistandschaften
  • Fürsorgerische Unterbringung

Beistandschaften

Die Beistandschaft wird heute massgeschneidert auf die entsprechenden Bedürfnisse der betroffenen Person angeordnet:

  • Beistandsarten
    • Begleitbeistandschaft
    • Vertretungsbeistandschaft
    • Mitwirkungsbeistandschaft
    • Umfassende Beistandschaft
  • Anordnungsvarianten
    • einzeln oder
    • in Kombination
  • Aufgabenbereiche
    • Personensorge
    • Vermögenssorge
    • Vertretung im Rechtsverkehr
  • Aufgabenbeschreibung / Möglichkeiten / Massnahmen
    • Allgemein
      • Es ist nicht verlangt, dass jede Aufgabe aufgezählt wird
    • Vertretungsbeistandschaft
      • Vertretungsbefugnisse sind individuell anzuordnen, ev. unter punktueller Einschränkung der Handlungsfähigkeit
      • Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
        • Möglichkeit zur Verfügung einer Kontensperre
        • Untersagung der Verfügung über ein Grundstück
    • Umfassende Beistandschaft
      • Entzug der Handlungsfähigkeit (entspricht in etwa der früheren Vormundschaft)
      • Person des Beistands
        • Vorschlagsrecht der betroffenen Person
        • Vorschlagswünsche der Angehörigen
        • Nahestehende Person als Beistand ist denkbar
          • Voraussetzungen
            • Eignung
            • Keine bzw. keine wesentlichen Interessenkonflikte
            • Mandatsübernahmebereitschaft
  • Inventar- und Rechenschaftspflicht
    • Grundsatz
      • Inventaraufnahme
      • Periodisches Reporting
    • Ausnahme
      • Ehegatte bzw. eingetragener Partner, Eltern, Nachkommen, Geschwister und faktische Lebenspartner, die eine Beistandschaft führen, können von der Inventarpflicht, von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung, von der Rechnungsablage und von der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise dispensiert werden.

Fürsorgerische Unterbringung

Die von der bisherigen fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) umbenannte Fürsorgerische Unterbringung (FU) lehnt sich ans bisherige Recht an, aber ergänzt Normen zu medizinischen Massnahmen bei psychischer Störung und zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit:

  • Einweisung
    • Eine Person kann in eine geeignete Einrichtung für die benötigte Behandlung oder Betreuung eingewiesen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      • Psychische Störung
      • Geistige Behinderung
      • Schwere Verwahrlosung
    • Einweisungszuständigkeit
      • KESB
    • Das Verfahren über die ärztliche Einweisung ist im Gesetz ausführlich geregelt
  • Beizug einer Vertrauensperson
    • Jede in eine Fürsorgestation eingewiesene Person hat das Recht auf Beizug einer Vertrauensperson
  • Ärztlicher Behandlungsplan
    • Für urteilsfähige Personen ist vom zuständigen Arzt schriftlich ein Behandlungsplan zu erstellen, welcher über umfassend über die Behandlung der psychischen Störung aufklärt und der betroffenen Person zur Zustimmung zu unterbreiten ist
  • Entlassung
    • Entlassungszuständigkeit
      • KESB
    • Nachbetreuung
      • Die Kantone sind verpflichtet, für alle von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffenen Personen die Nachbetreuung zu regeln
      • Nebst der Nachbetreuung sind ggf. ambulante Massnahmen möglich, wobei sich der Gesetzgeber aber gegen eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten aussprach.

Fazit

Reicht also die eigene Vorsorge nicht aus oder fehlt eine solche und erfordern es die Verhältnisse des Betroffenen, so erweisen sich behördliche Massnahmen als unumgänglich. Der Gesetzgeber verlangt von der zuständigen Behörde (KESB) einen massgeschneiderten Schutz und wo möglich die Einbindung der Familie. Eine Beurteilung der Art und des Masses der Massnahmen hat daher im individuell konkreten Einzelfall zu erfolgen.

Photo: admin.ch

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