LAWNEWS

Eherecht / Eheschliessung / Ehe / Eherecht / Ehescheidung / Konkubinat

QR Code

Doppelnamen abgeben / Ledignamen wieder annehmen

Datum:
08.11.2012
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Doppelnamen, Ehe, Heirat, Namensänderung, Namensrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ab 2013 können Verheiratete ihre Doppelnamen abgeben und/oder ihren Ledignamen wieder annehmen – gegen eine Gebühr von 75 CHF ist dies auf dem Zivilstandsamt jederzeit möglich.

Neues Namensrecht ab 2013

Am 1. Januar 2013 trat das neue Namensrecht für Ehepaare in Kraft: Bei einer Heirat behalten grundsätzlich beide Partner ihre Namen und ihr Bürgerrecht. Auf Wunsch können sich Brautleute auch für einen gemeinsamen Namen entscheiden. Doppelnamen wie Müller Meier sind ab 2013 nicht mehr möglich – bereits bestehende Doppelnamen bleiben jedoch rechtsgültig. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen Allianznamen mit Bindestrich zu tragen (Müller-Meier) – wobei diese nicht amtlich sind, d.h. in den Zivilstandsdokumenten nicht geführt werden. Allianznamen können jedoch auf der Identitätskarte oder im Pass eingetragen werden. Dies macht vor allem für verheiratete Eltern Sinn, die nicht denselben Namen wie ihr Ehepartner und/oder ihre Kinder tragen.

» Artikel «Heirat – das Namensrecht für Ehepaare»

Doppelnamen abgeben – Ledignamen annehmen

Wer nun seit der Heirat einen Doppelnamen trägt und diesen abgeben möchte bzw. wieder seinen Ledignamen annehmen möchte, kann dies ab dem 1. Januar 2013 tun. Dabei besteht für Ehegatten keine Frist für eine Namensänderung. Die Namen gemeinsamer Kinder können ebenfalls geändert werden, jedoch nur innerhalb einer Übergangsfrist. Ehepaare, welche die Namen ihrer Kinder ändern möchten, haben dafür nur bis Ende 2013 Zeit. Ebenso können nicht verheiratet Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, innerhalb dieser Frist den Namen ihrer Kinder auf den Namen des Vaters ändern.

Namen gemeinsamer Kinder ändern

Für Kinder, die nach dem 1. Januar 2013 geboren werden, gilt die Regel, dass sie den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhalten. Tragen die Eltern verschiedene Namen, erhalten die Kinder den Namen, den die Eltern bei der Heirat als Familiennamen bestimmt haben. Im ersten Jahr nach der Geburt können die Eltern den Namen des Kindes noch auf den Ledignamen des anderen Elternteils ändern. Kinder nicht verheirateter Eltern heissen weiterhin grundsätzlich wie die Mutter. Bei gemeinsamem Sorgerecht können unverheiratete Eltern auch erklären, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll.

Persönliche Erklärung auf dem Zivilstandsamt notwendig

Namensänderungen müssen persönlich auf dem Zivilstandsamt bekundet werden. Änderungen der Kindernamen müssen von beiden Elternteilen gemeinsam beim Zivilstandsamt beantragt werden. Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt 75 CHF, gleich wie bei einer Namensänderung nach der Scheidung.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.