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Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht / Sachenrecht / Immobilien

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Eigentumswohnung statt Einfamilienhaus?

Datum:
06.05.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Eigentumswohnung, Immobilien, Immobilien ab Plan, Immobilien kaufen, Nachbarrecht, Stockwerkeigentum, Wohneigentum
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Schweiz erfreut sich Stockwerkeigentum wachsender Beliebtheit; der Hauseigentümerverband bei derzeit ca. 250’000 Stockwerkeigentümern in der Schweiz gar von einem „Boom“. Einerseits sind Eigentumswohnungen im Erwerb meist günstiger als ein Einfamilienhaus. Andererseits entspricht diese Form des Wohneigentums gerade bei Singles oder Paaren ohne Kinder eher den Bedürfnissen.

Stockwerkeigentum ist rechtlich gesehen eine Sonderform des Miteigentums, das mit einem Sonderrecht verbunden ist. Dieses Sonderrecht befugt den Käufer zur ausschliesslichen Nutzung und baulichen Ausgestaltung bestimmter Gebäudeteile (Innenausbau). Der Anteil des erworbenen Liegenschaftswertes wird im Grundbuch eingetragen. Im Unterschied zu einem Einfamilienhaus trägt ein Käufer hier also nicht die gesamten Kosten für Grund und Boden, sondern er beteiligt sich mit seinem Anteil am Bauland, was finanziell gesehen meist ein Vorteil ist. Beim Erwerb von Stockwerkeigentum gilt es jedoch neben den allgemeinen Faktoren wie der Lage der Immobilie und dem Kaufpreis einiges zu beachten:

Neben der freien Nutzen und Verwaltung seiner Wohnung hat der Stockwerkeigentümer das Anrecht auf die Nutzung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft, wie z.B. dem Lift, dem Keller oder einem Spielplatz. In der Regel findet jährlich eine Stockwerkeigentümer-Versammlung statt, an der jeder Eigentümer Anträge stellen und seine Stimme abgeben kann. Im Gegenzug hat sich jeder Eigentümer an den gemeinsamen Kosten für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung zu beteiligen.

Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, muss sich daher bewusst sein, dass er damit Teil einer Gemeinschaft wird bzw. an eine Gemeinschaftsordnung wie Hausordnung oder Reglement gebunden ist. So wird von einem Stockwerkeigentümer ein gewisses Mass an Rücksichtnahme und Toleranz gefordert, sowie ein Interesse an den Anliegen der Hausgemeinschaft. Die Entscheidungen der Eigentümerversammlung können im Widerspruch zu den Wünschen und Bedürfnissen einzelner Eigentümer stehen, was zu Konflikten führen kann. Ebenso kann sich die grundsätzlich freie Nutzung des Eigentums im Gegensatz stehen zu den Bedürfnissen der Nachbarn, was oft Nachbarschaftsstreitigkeiten nach sich zieht. Stockwerkeigentümer sollten daher über Konfliktfähigkeit und Kompromissbereitschaft verfügen.

» Weitere Informationen: «Nachbarrecht: Streit mit dem Nachbarn?»

» Artikel «Ausschluss eines Stockwerkeigentümers aus der Eigentümergemeinschaft»

Vor dem Erwerb einer Eigentumswohnung lohnt es sich auf jeden Fall, das Reglement, die Hausordnung sowie die Protokolle der Eigentümerversammlung genau zu prüfen.

Neben diesen sozialen Aspekten sollten zukünftige Stockwerkeigentümer vor dem Kauf auch die finanziellen Leistungen an die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, wie Gebühren, Kosten für den laufenden Unterhalt, Versicherungsprämien oder Einlagen in einen Erneuerungsfonds, genau unter die Lupe nehmen. Potentielle Käufer sollten daher Einsicht in die letzte Jahresrechnung der Gemeinschaftskosten bzw. das Budget über die geschätzten Kosten für das laufende Jahr verlangen.

Bei einem Kauf ab Plan sollten Pläne und Baubeschreibung von einem unabhängigen Fachmann geprüft werden. Der möglichst detaillierte Baubeschrieb sollte ausserdem Bestandteil des Vertrages sein. Auch die Möglichkeiten des Eigentümers, Änderungswünsche einzubringen (sowie deren Kostenfolgen) sollten vertraglich genau festgehalten werden. Auch sollte sich ein Käufer bei einem Kauf ab Plan den Termin der Fertigstellung bzw. den Bezugstermin vertraglich garantieren lassen.

» Weitere Informationen: «Immobilien: Kauf ab Plan»

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